Zum vergangenen Wochenende hat das Land Niedersachsen erneut seine Corona-Verordnung angepasst. Seit dieser Woche gelten die neuen Regeln und Maßnahmen auch im Kreis Northeim. Auch hier gilt aktuell die Warnstufe 2. Die Liste der Änderungen ist lang. Im folgenden versuche ich, sie euch irgendwie zu erklären.
Wechsel der Warnstufe
Neu geregelt ist zum Beispiel die Entlastung einer Warnstufe, zum Beispiel zurück in die Stufe 1. Nun müssen mindestens zwei der drei Faktoren (Inzidenz, Hospitalisierung, Belegung der Intensivstationen) sinken, um eine niedrige Warnstufe zu ermöglichen. Damit soll verhindert werden, dass bei einer nach wie vor schwierigen Gesamtlage vorschnell geringere Schutzmaßnahmen gelten, als eigentlich von der Infektionsdynamik oder von der Situation in den Intensivstationen her gerechtfertigt wäre.
Weihnachtsruhe
Vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 ist die Warnstufe drei allgemein für das gesamte Land Niedersachsen festgelegt. Allgemein wird dies auch als „Weihnachtsruhe“ betitelt.
Anders als bisher orientiert sich diese Warnstufe aber nicht an den bekannten Indikatoren, sondern wird vom Land so festgelegt. In dieser Phase gelten also unabhängig von den jeweiligen Inzidenzen sowie unabhängig vom Hospitalisierungswert oder dem Anteil der Corona Patienten an den Intensivbetten die Maßgabe von Warnstufe drei.
Außerdem dürfen sich geimpfte Menschen nur noch mit maximal 25 Personen in geschlossenen Räumen treffen, draußen mit 50. Ungeimpfte dürfen sich pro Haushalt mit maximal zwei weitere Personen treffen.
Damit soll verhindert werden, dass die Infektionszahlen durch eine allzu rasche und unkontrollierte Verbreitung der Omikron Variante und nach wie vor hohen Fallzahlen mit der Delta Variante stark ansteigen. Die Folge wäre eine zu große Belastung der Krankenhäuser, heißt es in der Empfehlung.
Hotspot-Regelung
Für Landkreise oder kreisfreie Städte, in denen der Indikator „Neuinfizierte“ mehr als 350 beträgt wird eine Hotspotregelung eingeführt. Übersteigt die Region an fünf Werktagen diesen Wert, so muss dort die Warnstufe 3 ausgerufen werden, sofern diese nicht ohnehin schon aus anderen Gründen gilt.
in Warnstufe 2 müssen ab sofort alle Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr im öffentlichen Verkehr eine FFP2-Maske tragen. Ausgenommen sind nur die Fahrer:innen.
Für Discotheken, Clubs oder Shisha-Bars ergibt sich, dass auch im Sitzen die medizinische Maske (in Warnstufe 2 – FFP2) nicht abgenommen werden darf. Ausnahme nur während des Trinkens, Essens oder Rauchens.
Ausnahmen
Ausgenommen von einer 2G Pflicht sind Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen.
Die Volljährigen müssen in diesem Fall aber einen negativen Test vorlegen. Es bleibt aber dabei, dass Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre von zusätzlichen Testpflichten befreit sind, weil sie bereits in der Schule getestet werden. Ausnahme ist der Besuch in einer Disco.
Der Booster-Freischein
Auch wer eine Booster-Impfung oder eine Genesung nach Impfung nachweisen kann, muss zunächst kein Testergebnis vorlegen. Hinzu kommen zwei weitere Ausnahmen von der 2Gplus Regelung:
Spielraum für Gastronomen
In der Warnstufe 2, in der Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots haben die Inhaberinnen und Inhaber von Gastronomiebetrieben, Beherbergungsstätten sowie Veranstalterinnen und Veranstalter die Möglichkeit, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der an sich möglichen Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus.
Für Sportanlagen wird eingeräumt, bei einer Begrenzung auf 10 Quadratmeter pro sporttreibende Person ebenfalls auf Tests zu verzichten. Auch dort bleibt es dann bei 2G.
Einschränkung für Ungeimpfte
Die Kontaktmöglichkeiten werden insbesondere für ungeimpfte Personen weiter eingegrenzt. Schon ab Warnstufe 1 darf eine ungeimpfte Person nur noch mit anderen Personen aus dem eigenen Haushalt und bis zu zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen.
- Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
- Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.
- Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
- Die Kontaktbeschränkungen gelten nur für private Zusammenkünfte.
Einschränkungen für Geimpfte
Ab Warnstufe 3 gibt es auch eine Kontaktbeschränkung für vollständig geimpfte oder genesene Personen: Private Feiern und Zusammenkünfte sind dann auch unter 2G Bedingungen nur mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 200 Personen unter freiem Himmel zulässig.
Eingerechnet werden dabei alle Anwesenden, auch diejenigen, die grundsätzlich aus der 2G Verpflichtung ausgenommen sind etwa, weil sie jünger als 18 Jahre sind oder aus medizinischen Gründen bzw. wegen der Teilnahme an einer Studie nicht geimpft werden dürfen.
Ab dem 24. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Januar 2022 gilt für Feiern von vollständig geimpften oder genesenen Personen eine Höchstbegrenzung von 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen.
Kein Feuerwerk?
Wie schon im vergangenen Jahr besteht ein Verbot von Feuerwerken und Ansammlungen zu Silvester und Neujahr. In der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 ist auch in Niedersachsen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt.
Nicht gemeint ist beispielsweise das Abbrennen von Feuerwerk in begrenztem Umfang vor dem eigenen Haus oder in der Nachbarschaft sofern diese Örtlichkeiten nicht zu den belebten öffentlichen Plätzen zählen.
Lockdown zum Jahreswechsel
Außerdem darf man sich am 31. Dezember und 1. Januar in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen treffen, die dem eigenen oder einem weiteren Haushalt angehören. Die Höchstgrenze liegt bei fünf Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.
Veranstaltungen werden kleiner
Zulässig sind zukünftig auch nur noch deutlich kleinere Veranstaltungen als bislang. In Warnstufe 1 und darunter dürfen nur noch Veranstaltungen bis 5.000 Personen drinnen und 10.000 draußen stattfinden, allerdings ab 2.500 Personen drinnen bzw. 5.000 Personen draußen nur noch mit einer max. Auslastung von 30 Prozent. In Warnstufe 2 sind nur noch Veranstaltungen bis 2.500 Personen drinnen und 5.000 Personen zulässig und in Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen nur bis 500 Personen.
In Warnstufe drei und in regionalen Hotspots sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden generell verboten. Für die in Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen noch zulässigen Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen gilt drinnen und draußen ein Tanzverbot, eine Pflicht zu 2Gplus, eine Abstandspflicht (Option: 1m, Schachbrett) und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, auch im Sitzen.
Ausnahme für Geimpfte mit Test
In allen drei Veranstaltungs-Vorschriften findet sich eine Ausnahmeregelung zu 2Gplus: Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer 70 Prozent der Personenkapazität nicht überschreitet. Hier stellt der Verzicht auf eine volle Auslastung der an sich zulässigen Personenzahl eine einem zusätzlichen Test vergleichbaren zusätzlichen Infektionsschutz dar.
Körpernahe Dienstleistungen mit 3G
Für Körpernahe Dienstleistungen gilt ab sofort in allen drei Warnstufen die 3G-Regelung und zwar sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. In Warnstufe 1 muss eine medizinische Maske getragen werden, in Warnstufe 2 und 3 und in regionalen Hotspots eine FFP2-Maske.
Auch für die Bereiche Beherbergung und Nutzung von Sportanlagen bei 2Gplus muss ein zusätzlicher Nachweis über eine negative Testung nicht vorgelegt werden, wenn nicht mehr als 70 Prozent der Kapazität der Beherbergungsstätte genutzt werden oder wenn eine Fläche von mindestens 10 Quadratmeter pro teilnehmende Person zur Verfügung steht.
Es gibt eine Ausnahmeregelung zur Nutzung von Sportanlagen, um die Wahrung des Tierwohls sicherzustellen. Wenn die Nutzung einer Sportanlage zur Wahrung des Tierwohls (insbesondere zur Pferdepflege) unerlässlich ist, kann eine nicht geimpfte und nicht genesene Person auch nur mit einer Negativtestung Zutritt erhalten.
Auch in Gastronomiebetriebe in der Warnstufe 2 und 3 und in regionalen Hotspots besteht die Möglichkeit, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus.
Regeln im Einzelhandel
Es gibt neue Zugangsbeschränkungen für Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, wenn mindestens die Warnstufe 1 gilt. Von diesen Zugangsbeschränkungen sind Wochenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe unter freiem Himmel ausgenommen sowie Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels mit Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung.
Die Zutrittsberechtigung der Kundinnen und Kunden ist zu kontrollieren. Die Kontrolle bezieht sich auf die Impf- und Genesenennachweise. Diese können vor Ort im Geschäft kontrolliert werden. Möglich ist auch, dass Kundinnen und Kunden nach einer Kontrolle durch eine dafür bestimmte Stelle eine unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnung erhalten, die zum Zutritt berechtigt (Bändchenlösung).
- Im Einzelhandel muss weiterhin nur eine medizinische Maske getragen werden.
- Auch ungeimpfte Personen können vorbestellte Waren und Güter auf Bestellung außerhalb der Geschäftsräume unter Einhaltung des Mindestabstandes abholen.
- Weihnachtsmärkte sind in Warnstufe 3 unzulässig und müssen schließen.
Dies gilt auch für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen in Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots. Die Einrichtungen bleiben für den Kunden- und Besuchsverkehr geschlossen. Das gilt dann auch vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022.
Masken in der Schule
Ab dem 10. Januar 2022 haben alle Personen – auch Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren – während des Schulbetriebes eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Dies entspricht den Empfehlungen des RKI zum Schulbetrieb.
Außerdem ist eine vorrübergehend erhöhte Testfrequenz nach den Weihnachtsferien 2021 vorgesehen. In der ersten Schulbesuchswoche 2022 haben sich alle nicht geimpften oder genesenen Schülerinnen und Schüler an jedem Präsenztag zu testen.
Neue Regeln mit 19. Januar
Für Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag gilt, dass auch Dritte, also Personen, die in den Einrichtungen körpernahen Dienstleistungen erbringen sowie Besucherinnen und Besucher durchgehend eine FFP2 oder vergleichbare Maske zu tragen haben.
Die Niedersächsische Corona-Verordnung gilt aktuell bis zum 19. Januar 2022. Selbstverständlich erfolgt dennoch auch in den nächsten Wochen eine laufende Überwachung des Infektionsgeschehens sowie eine regelmäßige Überprüfung, ob die Maßnahmen weiterhin erforderlich bzw. ausreichend sind. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 19. Januar 2022 bleibt damit jederzeit möglich.