Eine Verkehrskontrolle der besonderen Art gab es in Northeim jetzt im Bereich der Graf-Otto-Straße. Polizeibeamte hatten dort am Samstagabend einen 42-jährigen Northeimer kontrolliert, der offenbar viel zu schnell unterwegs war. Was dann folgte, war ein langer Tag für alle Beteiligten.
Ein arbeitsreicher Tag
Zunächst stellten die Beamten neben der zu hohen Geschwindigkeit fest, dass die Kennzeichen des Opels nicht zum Auto passen. Das der Fahrer wirkte, als hätte er Drogen genommen, bestätigte ein anschließender Vortest. Genommen hatte er laut Polizei Amphetamine.
Um den Verdacht weiter zu bestätigen, sollte eine Blutentnahme durchgeführt werden. Dafür wurde der Mann mit zur Polizei genommen. Richtig begeistert war der 42-Jährige davon aber offenbar nicht. Er weigerte sich, so die Polizei, weshalb diese nach eigenen Angaben „unmittelbaren Zwang“ anwenden mussten.
Dürfen die das?
Das heißt: um an sein Blut zu kommen, wurde er an Händen und Füßen „fixiert“, also gefesselt. Erst jetzt sei es möglich gewesen, die Probe zu entnehmen. Aber darf die Polizei das so einfach?
Ja! Geregelt ist dieser Sachverhalt unter anderem in § 81a der Strafprozessordnung. Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. (2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (Polizei) zu.
Lange Liste
Weiterhin drohen ihm nun mehrere Strafverfahren, unter anderem wegen Urkundenfälschung, Verstoßes gegen die Pflichtversicherung und das Kraftfahrzeugsteuergesetz – alles nur, weil die Kennzeichen nicht passten. Außerdem hatte er widerstand gegen die Beamten geleistet, was ebenfalls strafrechtlich zu bearbeiten wird. Übrigens wird das mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, meistens aber mit einer Geldstrafe belegt.
Achja: Die Drogenfahrt taucht auch noch auf der Liste der Anschuldigungen auf.