Am Nordring in Northeim kam es in der Nacht zu Montag zu einem ungewöhnlichen Polizeieinsatz. Ein 47-jähriger Mann drehte seine Musik immer wieder so laut auf, dass Nachbarn die Polizei rufen mussten. Am Ende öffneten die Beamten sogar seine Wohnungstür mit Gewalt. Aber durften sie das überhaupt?
Mehrfacher Polizeieinsatz wegen lauter Musik
Alles begann gegen 3:30 Uhr: Die Polizei wurde zum ersten Mal gerufen, weil die Musik zu laut war. Bevor die Streife eintraf, schaltete der Mann die Anlage aber selbst aus. Gegen 06:05 Uhr ging der nächste Anruf bei der Polizei ein. Die Beamten klingelten beim Mann und warnten ihn: Wenn er nochmal so laut aufdreht, nehmen sie die Musikanlage mit. Der Mann verstand das nicht so recht, stellte die Musik aber ab.
Doch nur eine halbe Stunde später, um 06:40 Uhr, lief die Musik schon wieder. Diesmal machte der 47-Jährige nicht auf, als die Polizei klopfte. Die Musik hörte zwar kurz darauf von selbst auf, aber die Tür blieb zu. Daraufhin entschieden die Beamten, die Tür gewaltsam zu öffnen. Drinnen stellten sie drei Musikanlagen und einen Subwoofer sicher. Danach war endlich Ruhe.
Darf die Polizei das überhaupt?
Grundsätzlich darf die Polizei einschreiten, wenn jemand die Nachtruhe stört. Aber einfach so eine Wohnungstür aufbrechen? Das ist rechtlich heikel. Die Wohnung ist in Deutschland besonders geschützt. Niemand darf einfach rein. Nur in besonderen Fällen darf die Polizei Zwang anwenden. Zum Beispiel, wenn Gefahr für Menschen besteht oder ein richterlicher Beschluss vorliegt. Polizeisprecher Sven Wolf erklärt, dass weitere Ordnungswidrigkeiten verhindert werden sollten. „Eine Gefahr für Leib oder Leben bestand nicht. Ein Beschluss war hierzu nicht notwendig, da es sich nicht um z.B. eine Durchsuchung gehandelt hat“, so Wolf.
Geregelt ist das im Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz. Dort erlaubt §24 (2) Nr. 4 NPoG und §26 (1) NPoG es der Polizei oder anderen Ordnungsbehörden, eine Wohnung zu betreten und zu durchsuchen, „wenn von dort Gefahren für die Gesundheit der Nachbarn ausgehen“. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn von der Wohnung gesundheitsschädliche Stoffe austreten oder Lärmemissionen verursacht werden, die die Gesundheit der Nachbarn gefährden. So oder so: Am Nordring ist jetzt erstmal Ruhe.