Aufgrund der auch im Landkreis Northeim stark steigenden Neuinfektionen der vergangenen Wochen, werden die Gesundheitsdienste der Kreisverwaltung künftig nur noch ausgewählt Kontaktpersonen informieren.
Nur noch eingeschränkte Kontaktnachverfolgung
In einer Mitteilung heißt es, dass sich die Mitarbeitenden bei der Kontaktnachverfolgung „auf die unterstützende und beratende Tätigkeit vulnerabler Gruppen fokussieren“ werde. Das sind vor allem Menschen, die zum Beispiel betreut werden oder Mitarbeitende von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Tagespflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Personen über 70 Jahre und solche mit einem gestörten Immunsystem. „Zudem werden erkrankte Menschen weiterhin kontaktiert und über die Absonderungspflicht informiert“, heißt es aus dem Kreishaus.
Man habe außerdem das Niedersächsische Landesgesundheitsamt bereits darüber informiert, „um auf die besorgniserregende Entwicklung aufmerksam zu machen“. Allein in den vergangenen sieben Tagen haben sich mehr als 200 Menschen neu mit dem Virus angesteckt. Im Landkreis Northeim stieg die 7-Tage-Inzidenz von 48,6 (2. November) auf 177,6 (16. November). Der Landkreis liegt damit zwar unter dem Bundesdurchschnitt. „Die Entwicklung der vergangenen Wochen lässt allerdings vermuten, dass die Zahlen auch im Landkreis noch weiter steigen werden“, heißt es.
Zu viele Kontakte
Demnach haben die Northeimer Gesundheitsdienste täglich im Schnitt mit 60 neuen Fällen zu tun. Hinzu kommt, dass die Betroffenen durch die Lockerungen der Corona-Schutzvorkehrungen in vielen Fällen zahlreiche Kontaktpersonen hatten. Dies macht derzeit eine umfassende Kontaktnachverfolgung nicht mehr möglich“, so die Schlussfolgerung. Hinzu komme, dass ein größerer Teil der ermittelten Kontaktpersonen bereits geimpft und somit ohne Symptome aktuell auch nicht von einer Quarantäne betroffen sind.
Bereits in der vergangenen Woche hatte sich die Auslastung der Gesundheitsdienste angedeutet. Nach einem Infektionsfall in der Grundschule in Hardegsen machte die Kreisverwaltung deutlich, dass sie davon ausgehe, dass absehbar an jeder Schule ein Fall auftreten wird.
Aufruf zur eigenverantwortlichen Absonderung
Bereits seit Ende September gelten in Niedersachsen mit der Absonderungsverordnung landesweit einheitliche Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen. Betroffene sind demnach verpflichtet, sich eigenverantwortlich und nicht erst auf Anordnung der Gesundheitsdienste, abzusondern.
Angesichts der täglich weiter steigenden Infektionszahlen appelliert Landrätin Astrid Klinkert-Kittel an die Bewohner*innen des Landkreises: „Jede*r Einzelne kann dazu beitragen, die Verbreitung des Virus einzudämmen. Bitte zeigen Sie Eigenverantwortung, in der Umsetzung der geltenden Regelungen zur Absonderung und tragen Sie damit dazu bei die Gesundheitsdienste in der Kontaktnachverfolgung zu entlasten“.
Die Absonderungsverordnung besagt:
Alle Personen, die Kenntnis über einen positiven PCR-Test haben, sind verpflichtet sich unverzüglich abzusondern. Das Ende der Absonderungspflicht hängt davon ab, ob die infizierte Person symptomatisch oder asymptomatisch ist. Bei Personen die typische Symptome aufweisen, endet die Absonderungspflicht 14 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr haben. Wenn keine Symptome vorliegen, endet die Pflicht zur Absonderung grundsätzlich 14 Tage nach dem PCR-Test.
Auch bei Personen, bei denen Verdacht besteht, dass sie mit dem Corona-Virus infiziert sein könnten, besteht die Pflicht zur Absonderung. Das ist unter anderem bei Personen der Fall, die einen positiven PoC-Antigen-Test oder Selbsttest haben oder die die typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen und sich einer PCR-Testung unterzogen haben. Die Absonderungspflicht endet hier mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Tests. Bei einem positiven PCR-Test sind die oben genannten Regelungen zur Beendigung der Absonderungspflicht einschlägig.
Was passiert bei einem Verdacht?
Der Verdacht einer Infektion besteht außerdem bei Kontaktpersonen. Demnach sind Personen, die mit einem Infizierten in einem gemeinsamen Hausstand zusammenleben oder Personen die als enge Kontaktperson eingestuft werden, zur Absonderung verpflichtet. In beiden Fällen endet die Absonderungspflicht zehn Tage nach dem letzten Kontakt zu der positiv getesteten Person. Bei engen Kontaktpersonen ist eine Verkürzung nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test oder nach sieben Tagen mit einem negativen PoC-Antigen-Test möglich.
Kinder unter sechs Jahren und Schülerinnen und Schüler können eine Quarantäne bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde und die Schülerinnen und Schüler an einer seriellen Testung teilgenommen haben. Personen, die vollständig geimpft oder genesen sind und Kontakt zu einem Infizierten hatten, müssen sich nicht in Absonderung begeben.
Was bedeutet „absondern“?
Absonderung bzw. Quarantäne bedeutet, dass Betroffene sich für die jeweils geltende Dauer der Absonderungspflicht ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren müssen. Das heißt, in dieser Zeit darf man weder das Haus oder die Wohnung verlassen, noch Besuch von anderen empfangen.
Dabei gelten Ausnahmen im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen sowie bei der Versorgung von Tieren. Das Haus darf natürlich auch verlassen werden, um einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen, um die Absonderungszeit zu verkürzen. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt die Absonderung zudem per Anordnung unterbrechen.