Darf denn in Northeim in der Silvesternacht Feuerwerk gezündet werden? Klare Antwort: Ja. Und nein.
Zwar ist nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg das generelle Feuerwerks-Verbot vom Tisch. Wie in den vergangenen Jahren auch, bleibt das Zündeln in der Northeimer Innenstadt, in der Nähe von Kirchen und an Fachwerkgebäuden aber verboten.
Überall sonst ist es erlaubt. Zumindest dann, wenn man Feuerwerk hat. Denn der Verkauf ist in diesem Jahr verboten. Zudem gelten weiterhin die Corona-Bestimmungen: Abstand, Mundschutz und maximal fünf Personen aus zwei Haushalten.
Schutzring um die Innenstadt
Der Verbots-Ring rund um die Innenstadt im Bereich der Altstadt wird begrenzt durch die Wilhelmstraße, Friedrichstraße, Göttinger Straße ab Friedrichstraße in Richtung
Norden, Breiter Weg, Friedrich-Ebert-Wall und In der Fluth.
Wer trotzdem erwischt wird, muss bis zu 5.000 Euro blechen.
Wer seine Pyrotechnik in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, wird ebenfalls zur Kasse gebeten – denn auch das ist verboten. Nähe bedeutet in dem Fall übrigens alles unter 30 Metern.
Jetzt wird es teuer
Wer es trotzdem macht und dabei vielleicht sogar einen Schaden anrichtet, muss bis zu 50.000 Euro Strafe zahlen. Und wer dann im neuen Jahr meint, noch Reste abzubrennen, wird ebenfalls zur Kasse gebeten. Wer nach dem 1. Januar ohne Genehmigung zündet, zahlt bis zu 10.000 Euro.
Foto: Jan Christian Zimara
Blick in den Landkreis
Die Regelungen der einzelnen Städte und Gemeinden:
Gemeinde Kalefeld:
Das Verbot gilt innerhalb des folgenden Bereichs:
Gemeinde Kalefeld, Gemarkung Echte
Nördliche Begrenzung:
Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Am Bahnhof 2, 4, 6, Hauptstraße 2 und 4
Östliche Begrenzung:
Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Oldershäuser Str. 3 und 8, Teile der Flurstücke 36/1 und 38/1 der Flur 2
Südliche Begrenzung:
Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Hauptstr. 7, Oldershäuser Str. 2, 4, 6 und 8, Teile der Gartengrundstücke Flur 2 Flurstücke 246/8 und 184/2
Westliche Begrenzung:
Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Hauptstr. 6, 12, Am Bahnhof 1 und 6
Stadt Hardegsen
Verbotszonen im Stadtbereich Hardegsen und den Ortsteilen Hevensen, Ertinghausen, Ellierode, Üssinghausen, Hettensen, Asche, Trögen, Gladebeck, Lutterhausen, Espol und Lichtenborn
Stadt Bad Gandersheim
Innerhalb der Grenzen der Gande im Norden und der Straße Hagenmühlenweg, Ochsenwall, Bismarckstraße bis einschließlich der Straße Hinter der Münze mit beidseitiger Bebauung sowie der Straßen Am Küchengraben, Neue Straße und Bleichewiese bis zur Gande im Westen.
Für die Stadt Bad Gandersheim bedeutet dieses Verbot, dass Feuerwerk nur noch in wenigen Bereichen überhaupt abgebrannt werden darf. Die historische Altstadt sowie alle Ortsteile sind von diesem Verbot betroffen, aber auch die Wohngebiete, in denen sich die Krankenhäuser, Kinder- und Altersheime, sowie besonders brandempfindliche Gebäude befinden.
Informationen sind auch auf der Homepage der Städte und Gemeinden zu finden.
Die Allgemeinverfügung finden Sie hier