Der Landkreis Northeim wird ab 15. März 2022 eine sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ durchsetzen. Diese gilt dann für Menschen, die im Gesundheits- und Pflegebereich arbeiten. Damit setzt die Kreisverwaltung den Beschluss des Bundestages durch.

Impfpflicht am 15. März

Das bedeutet auch, dass die Impfpflicht mit einem Corona-Impfstoff nicht berufsbezogen ist. Wer zum Beispiel ehrenamtlich oder in der Verwaltung einer entsprechenden Einrichtung arbeitet, muss sich ebenfalls gegen das Corona-Virus impfen lassen. Sie alle müssen bis zum Stichtag am 15. März ihrem Vorgesetzten einen Impfnachweis vorlegen. Tun sie dies nicht, dürfen sie dort nicht weiter tätig sein.

Rechtzeitig impfen

Eine vollständige Immunisierung gegen das Corona-Virus besteht aus zwei Impfungen, zwischen denen ein Abstand von mindestens vier Wochen
einzuhalten ist. 14 Tage nach der zweiten Impfung besteht dann eine sog. Grundimmunität und der Impfschutz gilt zunächst als vollständig. Nach
drei Monaten muss die Impfung dann erneut durch einen „Booster“ aufgefrischt werden.

Laut Northeimer Kreisverwaltung sei die Frist zur Erbringung des Nachweises bis zum 15. März 2022 gewählt worden,“ um allen betroffenen Personen, die noch keine Impfung gegen COVID-19 wahrgenommen haben, ausreichend Zeit zu geben, eine vollständige Impfserie durchzuführen“.

Hier musst du geimpft sein

1. Stationäre, teilstationäre und ambulante Gesundheitseinrichtungen
– Krankenhäuser, einschließlich Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
– Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen und Entbindungseinrichtungen
– Arztpraxen, Zahnarztpraxen und sonstige Praxen humanmedizinischer Heilberufe

2. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
– in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden

3. Rettungsdienste

4. Sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB V) medizinische Behandlungszentren (§ 119c SGB V)

5. Einrichtungen und Dienste der beruflichen Rehabilitation (§ 51 SGB IX)

6. Begutachtungs- und Prüfdienste nach SGB V oder SGB XI

7. Voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen

8. Voll- oder teilstationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (betreute Wohngruppen, heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten
sowie voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen nach §35a SGB VIII). Auch Schulbegleitungen unterliegen der Pflicht, integrative
Kindertageseinrichtungen sind dagegen nicht betroffen.

9. Ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen insbesondere:
– ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
– Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen
– Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen
– Beförderungsdienste, die für Pflege- und Betreuungseinrichtungen dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder in der Mobilität fördern (§ 83 SGB IX)
– Dienstleistungen, Assistenzleistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX).

Kontrolle der Impfnachweise

Sollten Beschäftigte den erforderlichen Nachweis über eine vollständige Impfung gegen das Coronavirus nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorlegen,
oder sollten Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, muss die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder
des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird diese Fälle prüfen und die
jeweiligen Nachweise nochmals anfordern. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, ist mit einem Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot zu rechnen.
Außerdem kann der/die Arbeitgeber*in eine Kündigung aussprechen. Bei Hinweisen auf Fälschung von Bescheinigungen werden diese Fälle an die Staatsanwaltschaft
übergeben.

Ausnahmen

Ausgenommen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind nur Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall ist die
Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin notwendig, welches bezeugt, dass aufgrund einer medizinischen
Kontraindikation eine Impfung gegen COVID-19 nicht möglich ist.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein