Weil sich im Landkreis Northeim nur wenige Menschen neu mit dem Corona-Virus anstecken, treten ab heute neue Lockerungen in Kraft. Zwar steigt die 7-Tage-Inzidenz am Donnerstag leicht auf 18,1. Trotzdem gilt der neue Erlass der Kreisverwaltung ab heute. In bestimmten Fällen braucht es allerdings noch ein negatives Testergebnis.

Kontakte

Menschen aus drei Haushalten dürfen sich treffen. Ein Haushalt ist zum Beispiel ein Paar, eine Familie oder eine Wohngruppe. Insgesamt dürfen es höchstens zehn Personen sein. Kinder bis 14 Jahre aus diesen Haushalten, Pflegepersonen sowie vollständig Geimpfte oder genesene Menschen werden nicht mitgezählt. Zehn Kinder bis 14 Jahre aus verschiedenen Haushalten dürfen sich mit Erwachsenen aus einem Haushalt treffen.

Feiern und Feste

Hochzeiten, Taufen, Konfirmation, Beerdigungen und ähnliche Familienfeiern sind erlaubt. Bei der Zeremonie dürfen alle dabei sein, wenn die Abstandsregeln eingehalten werden können. Drinnen ist es Pflicht, eine Maske zu tragen, bis man sich hinsetzt. Bei der Feier zu Hause oder im eigenen Garten gelten die allgemeinen Kontaktregeln. In einem Restaurant oder Saal sind Feiern mit bis zu 100 Personen möglich. Es gelten besondere Hygieneregeln. Jeder Gaste benötigt einen negativen Corona-Test oder er muss vollständig geimpft oder genesen sein. Die Testpflicht besteht nicht für Kinder bis einschließlich 14 Jahren. Es besteht Maskenpflicht, die Maske darf allerdings abgesetzt werden, wenn man sitzt.

Wohn- und Pflegeeinrichtungen

Die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen entfällt. Die Heimleitungen bzw. Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, Regelungen zum Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Einrichtungen zu treffen. SO kann etwa das Recht auf Besuch im Bewohnerzimmer durch Hygienekonzepte eingeschränkt werden. Besuch darf nicht empfangen werden, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles Corona-Infektionsgeschehen gibt.

Einzelhandel

Der Einzelhandel ist unter Einhaltung von Hygienekonzepten geöffnet. Die Kundinnen und Kunden sowie das Verkaufspersonal müssen mindestens eine medizinische Maske tragen.

Gastronomie (auch Bars)

Bars sind den übrigen Gastronomiebetrieben gleichgestellt. Eine Testpflicht besteht nicht mehr in gastronomischen Betrieben, die Maske muss allerdings im Innenbereich weiter aufgesetzt werden, wenn man nicht an seinem Platz sitzt. Und selbstverständlich kann man sich gerne auch weiterhin freiwillig testen lassen, bevor man ein Restaurant oder ein Café betritt. Die Betriebe müssen ein Hygienekonzept umsetzen. Es ist ein Abstand von 1,5 Meter einzuhalten. Auch das Personal muss mind. eine medizinische Maske tragen. Die Kontaktdaten der Gäste sind zu erheben. Privaten Feiern mit geschlossenem Personenkreis sind mit bis zu 100 Personen zulässig. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer brauchen hierfür einen negativen Corona-Test oder Nachweis über vollständige Impfung oder Genesung.

Diskotheken und Clubs

Clubs und Diskotheken dürfen unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes öffnen. Für den Zutritt ist ein negativer Corona-Test vorzuweisen oder der Nachweis über vollständige Impfung oder Genesung. Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität des Betriebs nicht überschreiten. Die Regeln zur Datenerhebung und Dokumentation sind anzuwenden. Es ist mind. eine medizinische Maske zu tragen, die allerdings abgenommen werden darf, wenn man sitzt.

Friseur oder Kosmetikstudio

Öffnung mit Hygienekonzept. Sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Friseurin/der Friseur oder die Kosmetikerin/der Kosmetiker müssen soweit dies möglich ist eine medizinische Maske tragen. Der Nachweis eines negativen Corona-Tests ist nicht mehr erforderlich.

Sauna und Solarium

Können unter Umsetzung eines Hygienekonzeptes wieder öffnen. Im Solarium ist bis zum Beginn der Bestrahlung eine Maske zu tragen.

Spielbanken und Spielhallen

Öffnung mit erhöhtem Hygienekonzept. Sobald der Sitzplatz bzw. der Automat verlassen wird, muss eine medizinische Maske getragen werden (außer bei Identitätsfeststellung). Die Pflicht für einen negativen Corona-Test entfällt.

Sport

Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel ohne Einschränkungen möglich. Sportanlagen, Fitnessstudios und Kletterhallen sind geöffnet, und auch Kontaktsport ist wieder möglich. Allerdings müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber einer Sportanlage Maßnahmen im Rahmen eines Hygienekonzeptes getroffen werden, die insbesondere die räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern, damit Personenströme und Warteschlangen vermieden werden. Eine Testpflicht ist nicht mehr vorgeschrieben, das Land bittet jedoch darum, insbesondere bei der Sportausübung mit Kontakt in geschlossenen Räumen, sich auch weiterhin regelmäßig testen zu lassen. Darüber hinaus gilt es weiterhin vorsichtig zu bleiben und möglichst draußen Sport zu machen und möglichst kontaktlos bzw. mit Abstand.

Schwimmbäder

Freibäder, Hallenbäder, Thermen oder auch Spaßbäder können mit Hygienekonzept geöffnet werden. Eine Testpflicht besteht dabei nicht mehr.

Tourismus und Beherbergung in Niedersachsen

Unabhängig von der Inzidenz bleibt es dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (gilt auch für Dauercamper). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen.

Touristische Busreisen

Touristische Busreisen sind möglich. Neben dem Hygienekonzept ist zu beachten, dass für die Teilnahme ein negativer Test oder ein Impf- bzw. Genesenen-Nachweis erforderlich ist. Und während des gesamten Aufenthalts im Bus (auch am Platz) ist das Tragen mind. einer medizinischen Maske notwendig.

Theater und Kino

Kinos, Theater, Konzerthäuser oder ähnliche Einrichtungen können ohne Test besucht werden. In Schachbrettbelegung ist ein reduzierter Abstand von 1m möglich. Geschlossene Räume müssen über eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr verfügen. Die Maske bis zum Sitzplatz gehört aber weiter dazu.

Schulen

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nur noch in gekennzeichneten Bereichen erforderlich. Die Pflicht zum Tragen einer MNB im Unterricht entfällt.

Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit teilweise stehendem Publikum sind mit bis zu 500 teilnehmenden Personen ohne vorherige Testung aller Teilnehmenden zulässig. In Innenräumen sind ohne Test Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen bei sitzendem Publikum (bei Schachbrettbelegung ist ein reduzierter Abstand von 1m möglich) und bis zu 100 Personen bei zumindest teilweise stehendem Publikum möglich. Es gelten Hygienekonzepte und das Abstandsgebot ist einzuhalten.

Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten

Dürfen mit Hygienekonzept drinnen und draußen öffnen. Es gibt keine Begrenzung für Besucherzahlen. Drinnen besteht aber Maskenpflicht.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein