Der Verkauf von Feuerwerk zu Silvester ist in diesem Jahr untersagt. Das Abbrennen allerdings nicht – zumindest nicht überall. Die Stadt Northeim bittet in einer Mitteilung alle Bürger darum, generell auf Feuerwerk zu verzichten. Wer das nicht möchte, muss dennoch diese Einschränkungen beachten.
Abstand halten!
Denn grundsätzlich und auch in den vergangenen Jahren war es bereits verboten, Feuerwerk zum Beispiel in der Northeimer Innenstadt zu zünden. Zu groß sei die Gefahr, dass die historische Altstadt abbrennt. Der verbotene Bereich wird durch den so genannten Altstadtring eingegrenzt. Dieser verläuft entlang der Wilhelmstraße, Friedrichstraße, Göttinger Straße ab Friedrichstraße in Richtung Norden, Breiter Weg, Friedrich-Ebert-Wall und In der Fluth. Wer trotzdem dabei erwischt wird, muss bis zu 5.000 Euro Geldbuße zahlen.
Auch in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist und bleibt verboten. Übrigens: Nähe bedeutet je nach Feuerwerk alles zwischen 30 Metern und 200 Metern.
Kreis-Erlass
Die Corona-Verordnung regelt – wie schon im letzten Jahr – ein Verbot von Feuerwerken zu Silvester und Neujahr. In der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt.
Damit ist auch im Landkreis Northeim zum Jahreswechsel das Abbrennen von Feuerwerk in bestimmten Bereichen verboten. Am 31. Dezember ist in den genannten Bereichen zudem ab 21 Uhr (bis morgens 7.00 Uhr) auch das Mitführen von Feuerwerk untersagt.
Dicke Strafen
Die Stadt Northeim richtet einen eindringlichen Appell an die Northeimer Bevölkerung: „Bitte verzichten Sie in diesem Jahr auf das Abbrennen von Pyrotechnischen Gegenständen.“ Verstöße gegen die Sicherheitsabstände stellen bereits nach gesetzlicher Regelung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist nur am 31.12. (“Silvester”) und 01.01. (“Neujahr”) zulässig. Sowohl das vorzeitige Abbrennen als auch über den Neujahrstag hinaus, stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.