Das Land Niedersachsen setzt die beschlossenen Lockerungen der Corona-Maßnahmen mit umfangreichen Änderungen in der Corona-Verordnung um. Dabei wird das bisherige System der Warnstufen aufgegeben. In drei Schritten ist geplant, alle coronabedingten Einschränkungen (mit Ausnahme der Masken) bis zum 20. März 2022 abzuschaffen. Eine Neuanpassung bleibt jedoch bei einer sich deutlich verschärfenden Pandemielage jederzeit möglich.
Einige zentrale Änderungen ab dem 24. Februar sind:
- Es findet eine Abkehr vom bisherigen System der Warnstufen statt. Es ist nun vorgesehen, dass die Landkreise oder kreisfreien Städte nach eigenem Ermessen auf die Instrumente der bisherigen Corona Verordnung zurückgreifen können, sollte die Zahl der Neuinfizierten bzw. der ins Krankenhaus aufgenommenen Corona-Patientinnen und –Patienten so stark ansteigen, dass eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung konkret zu befürchten ist.
- Die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich bei vollständig geimpften beziehungsweise genesenen Personen entfallen komplett. Strenge Kontaktbeschränkungen sind jedoch auch zukünftig bei Personen vorgesehen, die weder durch Impfungen oder Genesung grundimmunisiert sind. Hier gilt die Regel ein Haushalt plus zwei Personen eines weiteren Haushalts.
- Bei Veranstaltungen, bei denen mehr als 50 Personen und weniger als 2000 Personen teilnehmen, gilt für den Innen- und Außenbereich die 2G-Regel sowie eine FFP2-Maskenpflicht. Abstände müssen nur noch drinnen eingehalten werden. Bei einer Schachbrettbelegung reduziert sich der notwendige Abstand auf 1 Meter. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann die Abstandsregelung entfallen, wenn auch am Platz Maske getragen wird. Diese modifizierten Zugangsregelungen gelten nicht nur für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, sondern auch für Theater, Kinos sowie andere Kultureinrichtungen etc.
- Bei Körpernahen Dienstleistungen, also beispielsweise bei Friseuren oder in Kosmetikstudios, werden alle Zugangsbeschränkungen aufgehoben. Im Innenbereich muss von den Dienstleistenden sowie von Kundinnen und Kunden jedoch eine FFP2-Maske getragen werden.
- Im Bereich der Gastronomie gilt nun die 2G-Regel und in den Innenbereichen eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Platz. Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.
- Im Einzelhandel gilt grundsätzlich weiterhin die Pflicht, in Innenräumen eine FFP2-Maske zu tragen.
- Für die Nutzung von Sportanlagen gilt drinnen wie draußen die 3G-Regelung sowie ebenfalls die Pflicht, in Innräumen eine FFP2-Maske zu tragen, außer beim Sporttreiben selbst.
- Im Schulbereich gilt weiterhin, dass sich alle Schülerinnen und Schüler weiterhin jeden Tag, den sie die Schule besuchen, zu Hause testen müssen. Ausgenommen sind hier Schülerinnen und Schüler mit Booster-Impfung. Auch in der Kindertagesbetreuung gilt weiterhin eine Testpflicht für Kinder ab drei Jahren. Diese müssen dreimal wöchentlich vor Besuch der Einrichtung zu Hause getestet werden. Neu ist, dass Erziehungsberechtigte und andere Personen, die Kinder nur kurz bringen oder abholen wollen, keinen Testnachweis zum Betreten der Einrichtung mehr vorlegen müssen.
- Unverändert geblieben sind die Regelungen zum Abstandhalten, zur Hygiene und zum Lüften sowie die Maskenpflicht. Auch die Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren bei der FFP2-Maskenpflicht bleiben zunächst bestehen.
Trotz der nun angestrebten Öffnungsschritte sind die Menschen weiterhin aufgefordert, im Rahmen des Infektionsschutzes umsichtig zu handeln. Dazu gehört das Tragen von FFP2-Masken, die schnelle und konsequente Selbstisolation bei entsprechenden Symptomen sowie anlasslose und anlassbezogene Testungen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine dreifache Impfung noch immer als effektivstes Mittel gilt, um das Ende der Pandemie schrittweise zu erreichen.